Bekanntmachung

17.03.2015

der Verschmelzung nach § 62 Abs. 3 UmwG bei der

aufnehmenden Allit AG Kunststofftechnik

Gemäߧ 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der Makuba Heimwerker GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Allit AG Kunststofftechnik als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll. Dadurch überträgt die Makuba Heimwerker GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Liquidation auf die Allit AG Kunststofftechnik im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zu Beginn des 01.09.2014. Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Makuba Heimwerker GmbH zum 31 .08.2014 als Schlussbilanz zugrunde.

Im Geschäftsraum der Allit AG Kunststofftechnik, Rotlay-Mühle, 55545 Bad Kreuznach sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:

• Verschmelzungsvertrag,

• Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre.

Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der Allit AG Kunststofftechnik eingereicht. Der Vorstand plant, von § 62 Abs. 1 UmwG Gebrauch zu machen, da sich mindestens 90 % des Stammkapitals der übertragenden GmbH in der Hand der übernehmenden Allit AG Kunststofftechnik befinden, sodass ein Verschmelzungsbeschluss bei der Allit AG Kunststofftechnik nicht erforderlich ist.

Der Vorstand weist allerdings die Aktionäre darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss erforderlich ist, wenn Aktionäre der Allit AG Kunststofftechnik, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Allit AG Kunststofftechnik erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die Allit AG Kunststofftechnik zu richten.